Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Royal Canin Österreich GmbH

I. Geltungsbereich

(1) Sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen der Royal Canin Österreich GmbH (im folgenden Royal Canin) erfolgen - unbeschadet abweichender schriftlicher Vereinbarungen im Einzelfall - ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im folgenden AVLB) in der jeweils gültigen Fassung. Die AVLB gelten auch für alle künftigen Angebote, Lieferungen und Leistungen von Royal Canin. Den AVLB entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden hiermit abbedungen.

(2) Abweichungen von den AVLB bedürfen zur ihrer Rechtswirksamkeit in jedem einzelnen Fall ausdrücklich der schriftlichen Zustimmung durch Royal Canin.

II.Vertragsgrundlagen / Angebote

(1) Grundlage für die von Royal Canin zu erbringenden Leistungen und/oder Lieferungen ist der vom Kunden erteilte Auftrag.

(2) Angebote von Royal Canin sind freibleibend. Angaben und Äußerungen über Produkteigenschaften, welcher Art auch immer, in Preislisten, Prospekten, Broschüren, Produktbeschreibungen und anderen Drucksachen oder öffentlichen Mitteilungen geben nur eine annähernde Beschreibung wieder und stellen jedenfalls unverbindliche Angaben über Durchschnittswerte dar; die Bestimmung des § 922 Abs. 2 ABGB wird abbedungen. Ein Auftrag wird für Royal Canin erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch Royal Canin oder durch Lieferung verbindlich; Stillschweigen gilt nicht als Annahme eines Auftrages. Der Kunde ist verpflichtet, die Auftragsbestätigung unverzüglich zu prüfen. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so gilt diese als vom Kunde genehmigt, soferne er nicht unverzüglich schriftlich Gegenteiliges mitteilt.

(3) Die Mitarbeiter, Reisenden und Handelsvertreter von Royal Canin sind ohne Vollmacht gem. Pkt. IV.2 nicht zur Abgabe von Zusagen welcher Art auch immer oder zum Inkasso ermächtigt.

III. Preise

(1) Ohne abweichende Vereinbarung gelten die Preise ab Lager oder Lieferwerk Royal Canin und schließen Verpackungs-, Versand-, Fracht-, Entsorgungs- und Portokosten nicht ein.

(2) Die von Royal Canin genannten Preise verstehen sich freibleibend.

(3) Für jegliche Forderungen von Royal Canin haftet der Kunde auch dann solidarisch, wenn über sein Ersuchen die Rechnung direkt an einen dritten Abnehmer ausgestellt wird.

IV. Zahlungsbedingungen

(1) Die von Royal Canin gelegten Rechnungen sind sofort bei Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Die Annahme erfolgt mit Valuta des Tages, an dem Royal Canin über den Gegenwert verfügen kann. Diskontspesen und alle mit der Einlösung des Wechsels oder Schecks zusammenhängenden Kosten trägt der Kunde.

(2) Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur auf das angegebene Konto von Royal Canin oder an einen mit firmenmäßig gefertigter Original- Inkassovollmacht ausgewiesenen Vertreter von Royal Canin erfolgen. Eingehende Zahlungen werden zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf das Kapital angerechnet.

(3) Bei auch bloß objektivem Zahlungsverzug hat der Kunde Verzugszinsen in der Höhe von 3% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, mindestens jedoch 1% pro Monat zu entrichten. Allenfalls gewährte Rabatte, Nachlässe oder sonstige Vergünstigungen gelten bei Zahlungsverzug oder im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Kunden als nicht gewährt. Im Fall auch des bloß objektiven Verzuges verpflichtet sich der Kunde, die zur zweckentsprechenden außergerichtlichen Einbringlichmachung der Forderung anlaufenden Mahn- und Inkassospesen (z.B. Anwaltskosten, Kosten von Inkassobüros etc.) zu bezahlen.

(4) Wird über den Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet, der Konkurs über das Vermögen des Kunde mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet, ein Exekutionsverfahren gegen den Kunden eingeleitet, tritt eine Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden ein, erfolgen nicht vollkommen unbedenkliche Kreditauskünfte über den Kunden oder befindet sich der Kunde gegenüber Royal Canin in Zahlungsverzug, so ist Royal Canin berechtigt, die sofortige Zahlung sämtlicher, auch noch nicht fälligen Beträge zu verlangen. Weiters ist Royal Canin in jedem dieser Fälle berechtigt, weitere von Royal Canin auftragsbestätigte Lieferungen auch dann von Vorauskasse oder Sicherstellung abhängig zu machen, wenn eine solche nicht vereinbart worden ist.

V. Lieferung / Lieferzeit

(1) Lieferfristen und -termine verstehen sich stets als voraussichtlich, auch wenn dies nicht ausdrücklich erwähnt ist. Royal Canin wird sich jedoch bemühen, Liefertermine einzuhalten. Die Einhaltung der Lieferfristen und -termine setzt die Erfüllung aller Vertragspflichten des Kunden aus der laufenden Geschäftsbeziehung voraus. Verzug des Kunden mit derÜ bermittlung von für die Auftragsausführung erforderlichen Daten, Informationen und Unterlagen führt zu einer entsprechenden Verlängerung der Lieferfristen und -termine.

(2) Von Royal Canin nicht verschuldete Produktions- und Lieferhindernisse wie z.B. höhere Gewalt, Streiks, Betriebs- oder Lieferstörungen, Verkürzung und Ausfall der Arbeitszeit, Transporterschwernisse sowie behördliche Eingriffe bewirken eine angemessene Verlängerung der Lieferfristen und -termine.

(3) Im Falle eines von Royal Canin schuldhaft zu vertretenden Lieferverzuges kann der Kunde ausschließlich in Ansehung der von diesem Verzug betroffenen Waren unter Ausschluß weiterer Ansprüche entweder Erfüllung verlangen oder unter schriftlicher, ausdrücklicher Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 6 Wochen den Rücktritt vom Vertrag erklären. Der Rücktritt ist nur dann rechtswirksam, wenn Royal Canin die ausdrücklich gesetzte Nachfrist schuldhaft versäumt. Bei Sukzessivlieferungsverträgen besteht das Rücktrittsrecht nur in Ansehung jeder einzelnen Lieferung.

(4) Royal Canin ist berechtigt, auch Teillieferungen vorzunehmen.

(5) Die Bestimmung der Transportart bleibt Royal Canin vorbehalten und erfolgt in jedem Fall unabgeladen. Jede Lieferung erfolgt „EXW gemäß Incoterms 2000“ ab dem jeweiligen Werk oder Lager von Royal Canin und stets auf Kosten und Gefahr des Kunden; mit Versendung ab Werk Royal Canin geht auch dann die Gefahr auf den Kunden über, wenn Lieferung "frei Haus" oder "franko" vereinbart wurde.

(6) Waren, die „auf Abruf“ oder „auf Abholung“ oder dergleichen bestellt werden, lagern ab dem Zeitpunkt des vereinbarten Abruf- bzw. Abholtermins auf Kosten und Gefahr des Kunden bei Royal Canin oder nach Wahl von Royal Canin bei einem Dritten. Bei auch bloß objektivem Annahmeverzug des Kunden ist Royal Canin nach vorheriger Ankündigung berechtigt, die Ware freihändig zu verwerten, insbesondere an Dritte zu veräußern.

VI. Eigentumsvorbehalt

(1) Royal Canin behält sich das Eigentumsrecht bis zur gänzlichen Bezahlung vor. Royal Canin ist berechtigt, bei Zahlungsverzug die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Royal Canin wird die Vorbehaltsware anderweitig freihändig veräußern und dem Kunden den vereinnahmten Erlös abzüglich jeglicher mit der Rücknahme und anderweitigen Veräußerung verbundenen Aufwendungen gutschreiben. Eine auf Betreiben von Royal Canin erfolgende Pfändung der Vorbehaltsware gilt nicht als Verzicht auf das Eigentumsrecht.

(2) Im Fall der Verfügung des Kunden über die Vorbehaltsware gelten sämtliche aus der Veräußerung oder sonstigen Verfügung über die Vorbehaltsware resultierenden Ansprüche des Kunden gegenüber Dritten als zahlungshalber an Royal Canin abgetreten.

(3) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware einschließlich Beschlagnahmen, Pfändungen und dergleichen wird der Kunde auf das Eigentumsrecht von Royal Canin hinweisen und Royal Canin unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Der Kunde wird Royal Canin wegen aller Aufwendungen zur Abwehr jeglichen Zugriffes auf die Vorbehaltsware gänzlich schad- und klaglos halten.

(4) Royal Canin ist nach voriger Ankündigung zum Rücktritt vom Vertrag und zur Abholung der Vorbehaltsware berechtigt, wenn der Kunde mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen auch in bloß objektivem Verzug ist oder Umstände eintreten, die eine Gefährdung der Ansprüche von Royal Canin begründen (siehe etwa IV.5.).

VII. Gewährleistung

(1) Royal Canin leistet ohne ausdrückliche schriftliche Zusage keine Gewähr für eine bestimmte Verwend- oder Verwertbarkeit der Ware. Für Materialmängel leistet Royal Canin nur dann Gewähr, wenn vom Zulieferer Ersatz erlangt werden kann und Royal Canin darüber hinaus den Mangel bei gehöriger Sorgfalt nachweislich hätte erkennen müssen.

(2) Der Kunde ist bei sonstigem Verlust jeglicher Ansprüche aus einer Mangelhaftigkeit verpflichtet, die (Teil-)Lieferungen von Royal Canin unverzüglich und eingehend zu überprüfen und allfällige Mängel unverzüglich unter genauer Bezeichnung der Mängel schriftlich zu rügen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen unwesentlicher Mängel zurückzuhalten oder auf einen Warenteil entfallende Zahlungen deshalb zurückzuhalten, weil ein anderer Warenteil wesentliche Mängel aufweist.

(3) Beweispflichtig dafür, daß ein Mangel im Zeitpunkt der Lieferung vorliegt, ist der Kunde. Der Kunde ist verpflichtet, Royal Canin bei der Mängelfeststellung und -behebung zu unterstützen und alle erforderlichen Maßnahmen (wie Zutritt, Einsicht in Unterlagen, etc.) zu ermöglichen. Kommt der Kunde bei der Mängelbehebung seiner Mitwirkungspflicht trotz schriftlicher Mahnung durch Royal Canin nicht nach, ist die Geltendmachung jeglicher Ansprüche, die aus einer mangelhaften Leistung resultieren, ausgeschlossen.

(4) Bei fristgerechter und berechtigter Mängelrüge werden unter Ausschluß weiterer Ansprüche die
Mängel in angemessener Frist von mindestens 6 Wochen nach Wahl von Royal Canin entweder durch Verbesserung oder durch Austausch behoben. Der Kunde wird mangelhafte Ware auf eigene Kosten fracht- und verpackungsfrei an Royal Canin zum Zweck der Mängelbehebung schicken. Bei geringfügigen Mängeln ist Royal Canin nach seiner Wahl auch berechtigt, nicht aber verpflichtet, von einer Verbesserung bzw. einem Austausch abzusehen und statt dessen eine angemessene Preisminderung zu gewähren, insbesondere, wenn ein Austausch oder eine Verbesserung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Bei geringfügigen ebenso wie bei nicht geringfügigen Mängeln ist Royal Canin nach seiner Wahl auch berechtigt, nicht aber verpflichtet, die Ware unter Ausschluß weiterer Ansprüche gegen Gutschrift des Auftragswertes zurückzunehmen. Durch Verbesserung oder Austausch wird die ursprüngliche Gewährleistungsfrist nicht unterbrochen.

(5) Jegliche Ansprüche auf Gewährleistung sind ausgeschlossen, wenn die Ware vom Kunden oder einem Dritten benützt, verändert, nachbearbeitet, unsachgemäß gelagert oder sonst beeinträchtigt wurde.

(6) Im Falle eines von Royal Canin zu vertretenden Verbesserungs- oder Austauschverzuges kann der Kunde ausschließlich in Ansehung der von diesem Verzug betroffenen Waren unter Ausschluß weiterer Ansprüche unter schriftlicher, ausdrücklicher Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 6 Wochen den Rücktritt vom Vertrag erklären. Der Rücktritt ist nur dann rechtswirksam, wenn Royal Canin die ausdrücklich gesetzte Nachfrist versäumt. Bei unwesentlichen Mängeln besteht kein Rücktrittsrecht.

(7) Ansprüche auf Gewährleistung verjähren 6 Monate nach dem vereinbarten Liefertermin oder, falls dies früher sein sollte, nach der tatsächlichen Übergabe der Ware an den Kunden.

VIII. Schadenersatz

(1) Die Haftung von Royal Canin ist dem Grunde nach auf solche Schäden beschränkt, die nachweislich von Royal Canin vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig verursacht werden. Der Ersatz von Schäden ist zudem der Höhe nach jedenfalls mit EUR 10.000,--, oder, falls dieser höher sein sollte, mit dem Auftragswert beschränkt. Der Ersatz von Folgeschäden, bloßen Vermögensschäden, entgangenem Gewinn und von Schäden Dritter ist in jedem Fall ausgeschlossen.

(2) Ansprüche auf Ersatz von Schäden müssen in jedem Fall bei sonstigem Ausschluß längstens innerhalb von einem Jahr ab Lieferung gerichtlich geltend gemacht werden. Für nach Ablauf dieser Frist geltend gemachte oder erst entstehende Schäden wird jegliche Haftung ausgeschlossen.

(3) Die vorigen Beschränkungen der Haftung gelten auch für Schäden, welche von Personen verursacht wurden, für die Royal Canin einzustehen hat.

IX. Aufrechnung / Leistungsverweigerung

(1) Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden gegen Forderungen von Royal Canin ist ausgeschlossen. Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Kunde werden, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, ausgeschlossen.

(2) Solange der Kunde nicht sämtliche Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit Royal Canin erfüllt hat, ist Royal Canin berechtigt, sämtliche Leistungen und Lieferungen zurückzubehalten.

X. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anwendbares Recht / Sonstiges

(1) Als Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung wird der Sitz von Royal Canin in (derzeit) 1200 Wien, Handelskai 92, Rivergate/Gate 1/OG 11 vereinbart.

(2) Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen. Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung wird das in Wien sachlich zuständige Gericht vereinbart. Royal Canin bleibt jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz zu klagen.

(3) Sofern die Schriftform als Gültigkeitserfordernis vorgesehen ist, genügt auch die Übermittlung per Telefax diesem Erfordernis.

(4) Zustellungen von Royal Canin an den Kunden erfolgen an die vom Kunden zuletzt bekanntgegebene Anschrift. Der Kunde ist verpflichtet, Royal Canin Adressenänderungen bekanntzugeben, widrigenfalls Zustellungen an der zuletzt bekanntgegebenen Anschrift als zugegangen gelten.

(5) Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der AVLB berührt nicht die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen; diesfalls gelten jene Vereinbarungen als getroffen, welche rechtswirksam sind und der ursprünglichen Zielsetzung von Royal Canin am nächsten kommen.